Satzung des VdA - Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V.

   Neufassung vom 26. September 2007


§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V.“

(2) Sein Zweck ist die Förderung und die Wahrnehmung der Interessen des Archivwesens, insbesondere durch wissenschaftliche Forschung, Erfahrungsaustausch und fachliche Weiterbildung.
Der VdA führt Fachveranstaltungen, insbesondere die Deutschen Archivtage durch und gibt Veröffentlichungen zum Archivwesen heraus. Seine Vereinsmitteilungen erscheinen in der Zeitschrift „Der Archivar. Mitteilungsblatt für deutsches Archivwesen“.

(3) Der VdA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der VdA ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des VdA fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein hat seinen Sitz in Fulda und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Fulda eingetragen.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft des VdA können erwerben

(a) Archivare, die die jeweils geforderten Voraussetzungen für die Anstellung im höheren, gehobenen und mittleren Archivdienst des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland erfüllen oder sich in der archivfachlichen Ausbildung befinden,

(b) sonstige hauptamtliche Archivare,

(c) auf Beschluss des Vorstandes nebenamtliche Leiter von Archiven und Archivverwaltungen,

(d) Archive und Institutionen, die archivische Einrichtungen unterhalten.

(2) Die Aufnahme vollzieht der Vorsitzende aufgrund schriftlichen Antrags im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der jeweiligen Fachgruppe. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand. Zur Annahme eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand (insbesondere in Ausnahmefällen nach 1c) ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bei Ablehnung eines Mitgliedschaftsantrags ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

(a) durch Tod;

(b) durch Austritt mit schriftlicher Erklärung an den Vorsitzenden mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres;

(c) durch Ausschluss, den der Vorstand beschließen kann, wenn ein Mitglied seine Beitragsverpflichtungen gegenüber dem VdA trotz dreimaliger Mahnung nicht erfüllt;

(d) durch Ausschluss, den der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder beschließen kann, wenn ein Mitglied grob gegen die Interessen oder die Satzung des VdA verstößt oder das Ansehen des VdA schwer schädigt.

(4) Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstands hat das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Im Falle eines Ausschlusses nach § 2 Absatz 3 Buchstabe d) ist dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

§ 3 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der natürlichen und juristischen Personen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist mit dem Anfang des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar.

 

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die sich um den VdA oder das deutsche Archivwesen hervorragend verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Organe, Einrichtungen und Gliederungen des Vereins

Organe, Einrichtungen und Gliederungen des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Geschäftsführende Vorstand,
- die Fachgruppen,
- die Landesverbände,
- die Ausschüsse,
- die fachübergreifenden Arbeitskreise.
Der VdA unterhält eine Geschäftsstelle.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich soll, alle zwei Jahre muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, die in der Regel mit dem Deutschen Archivtag verbunden wird. Die Einberufung hat spätestens vier Wochen vor dem Zusammentritt unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei Festlegung der Tagesordnung müssen Anträge von Mitgliedern berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 8 Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mit mindestens 10 Unterschriften gestellt werden. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung vom zweiten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(2) Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist bezüglich der in der Tagesordnung angegebenen Punkte beschlussfähig. Die Beschlussfassung über darin nicht enthaltene Punkte wird auf die nächste Mitgliederversammlung zurückgestellt, wenn und soweit nicht eine besondere Dringlichkeit vorliegt (Dringlichkeitsantrag). Zur Feststellung der Dringlichkeit ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Eine Änderung der Satzung über einen Dringlichkeitsantrag ist ausgeschlossen.

(3) Mit einfacher Stimmenmehrheit wird von der Mitgliederversammlung

(a) der Vorsitzende gewählt (§ 9 Abs. 1),
(b) der Jahresbeitrag festgesetzt (§ 3),
(c) die Bestellung der Rechnungsprüfer vorgenommen und Entlastung erteilt 
(§ 12),
(d) über alle sonstigen Punkte der Tagesordnung beschlossen, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit dazu nötig ist.

(4) Eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung ist erforderlich zur

(a) Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 4),
(b) vorzeitigen Abberufung eines Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes,
(c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 13) und Auflösung des VdA (§ 14 Abs. 1),
(d) Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung von Mitgliedsanträgen (§ 2 Abs. 2) und gegen den Ausschluss aus dem VdA (§ 2 Abs. 3).

(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und die Haushaltsrechnung entgegen und erteilt nach dem Bericht der Rechnungsprüfer jeweils Entlastung.

(6) Abwesende persönliche (§ 2 Abs. 1 Buchst. a, b und c) und institutionelle (§ 2 Abs. 1 Buchst. d) Mitglieder können ein anwesendes Mitglied schriftlich mit der Abgabe ihrer Stimme bei den Wahlen sowie bei Beschlüssen betrauen. Ein Mitglied kann jedoch nur bis zu fünf Stimmen auf sich vereinen.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert, vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben und im Mitteilungsblatt des VdA veröffentlicht.

 

§ 7 Fachgruppen

(1) Innerhalb des VdA bilden die Archivarinnen und Archivare folgende Fachgruppen:

1: Staatliche Archive,
2: Kommunale Archive,
3: Kirchliche Archive,
4: Herrschafts- und Familienarchive,
5: Wirtschaftsarchive,
6: Archive der Parlamente, politische Parteien, Stiftungen und Verbände,
7: Medienarchive,
8: Archive der Hochschulen sowie wissenschaftlicher Institutionen.

(2) Die Fachgruppen halten ihre Sitzungen in der Regel im Zusammenhang mit dem Deutschen Archivtag bzw. der Mitgliederversammlung des VdA ab. Sie können jedoch auch gesonderte Sitzungen einberufen. Aufgabe der Fachgruppen ist die Erörterung und Behandlung besonderer Probleme des Fachgruppenbereichs. Die Fachgruppen wählen ihren Vorsitzenden und gegebenenfalls Fachgruppenvorstände sowie die satzungsmäßigen Vertreter für den Vorstand des VdA. Sie können zu besonderen Problemen der Fachgruppe Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung richten.

(3) Eine Fachgruppe kann mehrere Arbeitsgemeinschaften umfassen.

 

§ 8 Vorstand und Geschäftsführender Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und aus je fünf Vertretern der Fachgruppen 1 und 2, drei Vertretern der Fachgruppe 7, je zwei Vertretern der Fachgruppen 3, 5, 6 und 8 und einem Vertreter der Fachgruppe 4.

(2) Jede Fachgruppe wählt aus ihrer Mitte ihre bzw. ihren Vertreter für den Vorstand in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit auf vier Jahre. Bei Freiwerden eines Vorstandssitzes vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit rückt für den Rest der Amtszeit das bei der Fachgruppenvorstandswahl mit der nächst höheren Stimmenzahl gewählte Mitglied nach. Ist die Zahl der nachrückenden Mitglieder erschöpft, wählt die jeweilige Fachgruppe für den Rest der Amtszeit einen neuen Vertreter. Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn der Vorsitzende aus dem Kreis der Fachgruppenvorstände kommt.

(3) Der Vorstand übernimmt die Geschäfte des VdA mit dem Ersten des übernächsten Monats nach erfolgter Wahl. Er bestimmt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den ersten und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister sowie die weitere Geschäftsverteilung im Vorstand. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Hand ist unzulässig. Die Vertretungsmacht des alten Vorstands dauert über die Amtszeit von vier Jahren hinaus bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des VdA. Ihm obliegen insbesondere Vorbereitung und Durchführung der Deutschen Archivtage, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und legt die Tagesordnung fest (§ 6 Abs. 1).

(6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Abstimmungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit (§ 2 Abs. 2 und 3); bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Verhinderung kann ein Vorstandsmitglied seine Stimme durch schriftliche Erklärung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

 

§ 9 Vorsitzender

(1) Den Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder in geheimer Abstimmung auf vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger für den Rest der Wahlperiode zu wählen. Vor dieser Wahl nimmt die Mitgliederversammlung den Ausgang der Wahlen nach § 8 Abs. 2 zur Kenntnis.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstands-mitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der erste stellvertretende Vorsitzende von seinem Einzelvertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist und dass der zweite stellvertretende Vorsitzende von seinem Einzelvertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn sowohl der Vorsitzende als auch der erste stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.

(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen. Er führt die laufenden Geschäfte des VdA in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er ist dem Gesamtvorstand für seine Handlungen auskunftspflichtig und dem Verein rechenschaftspflichtig.

(4) Der Vorsitzende wird bei der Führung der laufenden Geschäfte vom Geschäftsführenden Vorstand unterstützt. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand erlassen wird.

(5) Dem Vorsitzenden ist die Geschäftsstelle unterstellt. Diese unterstützt die Organe, Einrichtungen und Gliederungen des VdA.

 

§ 10 Landesverbände

Zur Pflege eines festen Zusammenhaltes unter den Mitgliedern sowie zur Förderung der Vereinszwecke nach § 1 Abs. 2 Satz 1 auf Länderebene können sich die Mitglieder innerhalb eines Landes aus den verschiedenen Fachgruppen zu Landesverbänden zusammenschließen. Mitglied in einem Landesverband kann nur sein, wer Mitglied im VdA ist. Die Mitgliedschaft zu einem Landesverband richtet sich während der aktiven Dienstzeit nach dem Ort des Arbeitsplatzes des Mitglieds. Die Vorsitzenden der Landesverbände arbeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand und unterrichten diesen fortlaufend über ihre Tätigkeit.

 

§ 11 Ausschüsse und Arbeitskreise

 

(1) Zur Vorbereitung und Unterstützung der Arbeit des Vorstands kann dieser Ausschüsse aus seiner Mitte einrichten, deren Leiter vom Vorstand benannt oder bestätigt werden.

(2) Auf Antrag aus der Mitgliedschaft kann der Vorstand zu bestimmten Themen fachgruppenübergreifende Arbeitskreise einrichten, deren Mitglieder dem VdA angehören müssen. Sie legen dem Vorstand ihr Arbeitsprogramm vor und berichten der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit. Die Arbeitskreise wählen sich einen Leiter, der der Bestätigung des Vorstands des VdA bedarf.

(3) Ein neugewählter Vorstand entscheidet über die Fortführung von Ausschüssen und Arbeitskreisen.

 

§ 12 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung bestimmt zur Prüfung der Rechnungen des VdA auf vier Jahre je zwei Prüfer und Stellvertreter, die dem VdA, jedoch nicht dem Vorstand angehören. Die Entlastung erteilt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Satzungsänderungen

Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern rechtzeitig mit der Tagesordnung gemäß § 6 Abs. 1 im Wortlaut bekannt zu geben. Die Beschlussfähigkeit steht der Mitgliederversammlung zu.

 

§ 14 Auflösung des Vereins, Verfügungen über das Vereinsvermögen

 

(1) Die Auflösung des Vereins muss von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der satzungsmäßigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die zu diesem Zeitpunkt bestehenden öffentlich-rechtlichen archivfachlichen Ausbildungsstätten in der Bundesrepublik Deutschland, die vorhandene Vermögenswerte und künftige Erträge aus den Publikationen des VdA im Sinne des gemeinnützigen Vereinszwecks unmittelbar und ausschließlich für die fachwissenschaftliche Förderung des Archivwesens zu verwenden haben.

 

Inhalt

§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

§ 2 Mitgliedschaft

§ 3 Mitgliedsbeitrag

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

§ 5 Organe, Einrichtungen und Gliederungen des Vereins

§ 6 Mitgliederversammlung

§ 7 Fachgruppen

§ 8 Vorstand und Geschäftsführender Vorstand

§ 9 Vorsitzender

§ 10 Landesverbände

§ 11 Ausschüsse und Arbeitskreise

§ 12 Rechnungsprüfung

§ 13 Satzungsänderungen

§ 14 Auflösung des Vereins, Verfügungen über das Vereinsvermögen

 

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