Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Landesverbandes Brandenburg im VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V.

 

Auf der Grundlage des § 10 und in Übereinstimmung mit der Satzung des VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V. in der Fassung vom 12. Oktober 2000 wird nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen.

Alle in dieser Geschäftsordnung verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

 

§ 1

 

Der Landesverband führt den Namen Landesverband Brandenburg des VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V.

 

§ 2

 

Der Landesverband soll zum festen Zusammenhalt zwischen den Mitgliedern sowie zur Wahrnehmung und Vertretung berufsständischer Interessen auf Landesebene beitragen. Seinen allgemeinen Zweck sieht er in der Förderung des Archivwesens in Theorie und Praxis. Dazu wird auch eine Zusammenarbeit mit benachbarten Landesverbänden und VdA-Mitgliedern angestrebt.

 

§ 3

 

Der Landesverband ist Träger des jährlich auszurichtenden Brandenburgischen Archivtages, an dem alle in den Archiven des Landes haupt- und nebenamtlich beschäftigten Archivare und interessierten Gäste teilnehmen können.

Zur Förderung des brandenburgischen Archivwesens wird er insbesondere Fachpublikationen herausbringen und Fortbildungsveranstaltungen durchführen.

Er arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Archiveinrichtungen des Landes, der Kommunen, der Kirchen, der Wirtschaft, der Medien, der Wissenschaft und anderer Träger zusammen.

 

§ 4

 

Organe des Landesverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 5

 

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre in der Regel in Verbindung mit dem Brandenburgischen Archivtag statt.

Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über

a) die Wahl des Vorstandes,

b) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes,

c) die Änderung der Geschäftsordnung.

 

§ 6

 

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Landesverbandes. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand gehören als gewählte Mitglieder ein Vorsitzender, dessen Stellvertreter, ein Schriftführer, ein Kassenwart, die Landesfachstelle für Archive und öffentliche Bibliotheken im Brandenburgischen Landeshauptarchiv (seit 1. März 2016: Landesfachstelle für Archive und Öffentliche Bibliotheken Brandenburg) als korporatives Mitglied nach § 2 Abs. 1 d der Satzung des VdA und eine jeweils festzulegende Zahl von Beisitzern an, wobei die verschiedenen Fachgruppen angemessen repräsentiert werden sollen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl gilt für vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit in Einzelfragen geeignete Fachleute heranziehen.

 

§ 7

 

Der Vorsitzende fungiert im Sinne der Satzung des VdA als Leiter des Landesverbandes. Er arbeitet im Einvernehmen mit dem Vorstand des VdA.

 

§ 8

 

Bei der Vorbereitung des unter § 3 genannten Archivtages wird der Vorstand von einem Ortsausschuss unterstützt.

 

§ 9

 

Zur Deckung der Kosten für die Verbandsarbeit dienen Tagungsgebühren, Zuschüsse des VdA und sonstige Zuwendungen.

 

 

§ 10

 

Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 11

 

Diese Geschäftsordnung ersetzt die Geschäftsordnung vom 12. März 1997.

 

Berlin, den 15. März 2002