
Neufassung vom 9. Oktober 2024
eingetragen beim Registergericht des Amtsgerichtes Fulda
unter VR 2212 am 20. August 2025
§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins
- Der Verein ist ein rechtsfähiger Idealverein und führt den Namen „VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V.“
- Zweck des VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V. (im folgenden VdA genannt) ist die Förderung von Wissenschaft, Kultur und Berufsbildung durch aktive und unmittelbare Förderung des Archivwesens und der Information im Interesse der Allgemeinheit, der Kooperation aller Archive und archivischer Einrichtungen sowie der Archivwissenschaft. Der VdA nimmt sich der gemeinsamen Sachfragen des Archivwesens an. Dem solchermaßen festgelegten Zweck dienen insbesondere folgende Maßnahmen des VdA:
- Er vertritt die fachlichen Interessen des gesamten deutschen Archivwesens und setzt sich im Interesse der Allgemeinheit intensiv für die spartenübergreifende und überregionale Zusammenarbeit in den Archiven ein.
- Er formuliert archivpolitische Forderungen, reagiert auf aktuelle Entwicklungen und setzt sich dafür ein, in der Öffentlichkeit das Verständnis für die Bedeutung und die Erfordernisse des Archivwesens zu vertiefen.
- Er leitet den zuständigen Behörden und Gremien fachliche Unterlagen für Maßnahmen auf dem Gebiet des Archivwesens zu, um die bedarfsgerechte fachliche Ausstattung und Sicherung der Archive und der archivischen Einrichtungen zu unterstützen.
- Er führt fachliche Informations- und Fortbildungsveranstaltungen durch.
- Er unterstützt in seinen Fachgruppen und in seinen Arbeitskreisen die fachspezifische archivarische Arbeit durch Fachdiskussion und Informationsaustausch.
- Er stärkt die Arbeit in den Archiven auf regionaler Ebene durch die Bildung von nicht rechtlich selbstständigen Landesverbänden.
- Er fördert durch seine Arbeit die Umsetzung von Innovationen auf dem Gebiet des Archivwesens unter anderem durch die Unterstützung von wissenschaftlichen Projekten.
- Er informiert die Öffentlichkeit durch eigene Fachpublikationen.
- Er fördert durch seine Arbeit das Wissen über Archivgut als unverzichtbaren Bestandteil des kulturellen Erbes und als Grundlage der Erinnerung. Er fördert das Wissen über Archive als Institutionen, die eine effiziente und rechtssichere Verwaltung gewährleisten und für Transparenz im Organisationshandeln und Zugang zu verlässlichen Informationen für die Öffentlichkeit sorgen.
- Er fördert durch seine Mitgliedschaft in internationalen Verbänden die internationalen Verbindungen und den interkulturellen Austausch.
Seine Vereinsmitteilungen erscheinen in der Fachzeitschrift „ARCHIV. theorie & praxis“.
- Der VdA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Fulda und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Fulda eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft des VdA können erwerben
a) natürliche Personen, die die über eine archivfachliche Ausbildung verfügen oder sich in der archivfachlichen Ausbildung befinden oder haupt- oder nebenberuflich in Archiven tätig sind (persönliche Mitgliedschaft),
b) juristische Personen und sonstige Organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform, die Archive oder archivische Einrichtungen unterhalten (korporative Mitgliedschaft).
- Die Aufnahme vollzieht der/die Vorsitzende aufgrund schriftlichen Antrags der BewerberInnen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. In Zweifelsfällen entscheidet auf Anrufung durch den/die Vorsitzende(n) der Vorstand. Zur Annahme eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Ablehnung eines Mitgliedschaftsantrags ist binnen Monatsfrist nach Zugang des Ablehnungsschreibens die Berufung des/der BewerberIn an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod;
b) durch Austritt des Mitglieds mit schriftlicher Erklärung vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres an die Geschäftsstelle mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste, die der Vorstand beschließen kann, wenn ein Mitglied seine Beitragsverpflichtungen gegenüber dem VdA trotz dreimaliger Mahnung nicht erfüllt.
d) durch Ausschluss, den der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder beschließen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied grob gegen die Interessen oder die Satzung des VdA verstößt oder das Ansehen des VdA schwer schädigt.
- Der Ausschluss nach lit. d) ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstands hat das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die dann über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Im Falle eines Ausschlusses ist dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 3 Mitgliedsbeitrag
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das persönliche Mitglied hat dem VdA bei Eintritt ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei bestehenden Mitgliedschaften ist der Mitgliedsbeitrag jährlich am 1. Februar fällig. Bei unterjährigen Neuaufnahmen ist der Mitgliedsbeitrag im ersten Jahr am 1. des übernächsten Monats fällig, maßgeblich für die Fristberechnung ist das Datum des Begrüßungsschreibens. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den ersten folgenden Werktag. Mitglieder, deren Mitgliedsbeitrag bis zu dem jeweiligen Fälligkeitstag nicht auf dem Geschäftskonto des VdA eingegangen ist, befinden sich automatisch in Verzug.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich um den VdA oder das deutsche Archivwesen hervorragend verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Verpflichtung zur Beitragsleistung befreit.
§ 5 Organe, Einrichtungen und Gliederungen des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
Nicht rechtlich selbstständige Gliederungen des Vereins sind
- die Fachgruppen
- die Landesverbände.
Nicht rechtlich selbstständige Einrichtungen des Vereins sind die fachgruppenübergreifenden Arbeitskreise.
Alle Gliederungen und Einrichtungen arbeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand und unterrichten diesen fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie sind an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands gebunden.
§ 6 Mitgliederversammlung
- In jedem Geschäftsjahr soll, alle zwei Geschäftsjahre muss der/die Vorsitzende eine Mitgliederversammlung einberufen, die in der Regel mit dem Deutschen Archivtag verbunden wird. Eine Mitgliederversammlung wird in Form einer Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Mitgliederversammlung) oder als schriftliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen durchgeführt. Die Einberufung hat spätestens vier Wochen vor dem Zusammentritt unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform zu erfolgen. Bei Festlegung der Tagesordnung müssen Anträge von Mitgliedern, Fachgruppen, Landesverbänden und Arbeitskreisen berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 8 Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mit mindestens 25 unterstützenden Unterschriften von Mitgliedern schriftlich bei dem/der Vorsitzenden gestellt werden. Diese sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden bzw. von den StellvertreterInnen in der Reihenfolge der Vertretung geleitet (§ 7 Abs. 7).
- Die mit Bekanntgabe einer Tagesordnung satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Über in der Tagesordnung nicht enthaltene Punkte darf nur im Falle einer besonderen Dringlichkeit beschlossen werden. Über die Feststellung der Dringlichkeit beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen. Eine Änderung der Satzung über einen Dringlichkeitsantrag ist ausgeschlossen.
Mit einfacher Stimmenmehrheit wird von der Mitgliederversammlung
a) der/die Vorsitzende gewählt (§ 7 Abs. 2),
b) der/die SchatzmeisterIn gewählt (§ 7 Abs. 3)
c) der Jahresbeitrag festgesetzt (§ 3 Abs. 2),
d) die Bestellung der RechnungsprüferInnen vorgenommen und Entlastung erteilt (§ 11),
e) über alle sonstigen Punkte der Tagesordnung beschlossen, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit dazu nötig ist.Eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung ist erforderlich zur
a) Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 4),
b) vorzeitigen Abberufung eines/einer Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes,
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 12) und Auflösung des VdA (§ 14 Abs. 1),
d) Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung von Mitgliedschaftsanträgen (§ 2 Abs. 2).Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und die Haushaltsrechnung entgegen und erteilt nach dem Bericht der RechnungsprüferInnen jeweils gemäß Abs. 3 lit. d) Entlastung.
- Abwesende natürliche (§ 2 Abs. 1 lit. a) und juristische (§ 2 Abs. 1 lit. b) Personen können ein anwesendes Mitglied schriftlich mit der Abgabe ihrer Stimme bei den Wahlen sowie bei Beschlüssen betrauen. Ein Mitglied kann jedoch nur bis zu fünf Stimmen auf sich vereinen. Die Vollmacht ist vor Eintritt in die Mitgliederversammlung nachzuweisen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert, vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn unterschrieben und im Mitteilungsblatt des VdA veröffentlicht.
- Die Online-Mitgliederversammlung läuft wie folgt ab:
Der Vorstand entscheidet über die Art und den technischen Ablauf der Online-Mitgliederversammlung, die als Audio-Konferenz, Video-Konferenz oder in virtuellen Räumen stattfinden kann. Gemischte Versammlungsformen sind zulässig. Er gibt mit der Einberufung als Online-Mitgliederversammlung den Tag und die Tagesordnung, die Art der technischen Durchführung schriftlich oder in Textform bekannt. Die Mitglieder erhalten nach Anmeldung zu der Mitgliederversammlung ein jeweils für diese Online-Mitgliederversammlung gültiges Zugangswort/Zugangscode und eventuelle weitere zur Online-Stimmabgabe oder Ausübung von Mitgliederrechten berechtigende Legitimationsdaten. Das Teilnahmerecht wird durch die technische Möglichkeit des Zugangs zu der Audio- oder Videoversammlung bzw. dem virtuellen elektronischen Versammlungsraum gewährt.
Sämtliche Mitglieder werden im Rahmen der Einladung darauf hingewiesen, ihre Legitimations- und Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten.
Bei Audio- oder Videokonferenzen erfolgt die Stimmabgabe mündlich oder durch optisches oder technisches Zeichen. In einem nur mit den Zugangsdaten/Zugangscode zugänglichen virtuellen Raum haben die Mitglieder mit den zur Stimmabgabe berechtigenden Legitimationsdaten die Gelegenheit, über die dort zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände online abzustimmen.
Ausgenommen sind bei einer Online-Mitgliederversammlung Beschlussfassungen über die Auflösung des Verbandes.
Im Übrigen gelten für die Online-Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung entsprechend.
9. Die schriftliche Mitgliederversammlung läuft wie folgt ab:
Der Vorstand beruft die schriftliche Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen zur Einberufung in diesem Paragrafen der Satzung ein und fügt der Einberufung schriftliche Unterlagen zur Abstimmung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten bei, die sodann in einem mit der Einberufung beigefügten Briefumschlag nach Abgabe des Votums verschlossen werden, wobei die Mitglieder auf einem weiteren der Einberufung beigefügten Dokument zu erklären haben, dass diese die Stimmabgabe selbst durchgeführt haben. Für die Rücksendung der Stimmzettel und der Erklärung über die Durchführung der Stimmabgabe setzt der Vorstand mit der Einberufung eine Frist, während derer die Rücksendung zu erfolgen hat. § 32 Abs. 3 BGB wird abbedungen.
Im Übrigen gelten für die schriftliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 7 Vorsitzende(r), SchatzmeisterIn und Vorstand nach § 26 BGB
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn, dem/der SchriftführerIn sowie aus je zwei VertreterInnen der Fachgruppen 1 und 2 und je einem/einer VertreterIn der Fachgruppen 3 bis 8.
- Den/die Vorsitzende(n) wählt die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen persönlichen Mitglieder in geheimer Abstimmung auf vier Jahre. Vor dieser Wahl nimmt die Mitgliederversammlung den Ausgang der Wahlen nach § 7 Abs. 4 zur Kenntnis. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Scheidet der/die Vorsitzende vorzeitig aus, so ist ein(e) NachfolgerIn für den Rest der Wahlperiode durch den Vorstand zu wählen.
- Den/die SchatzmeisterIn wählt die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen persönlichen Mitglieder in geheimer Abstimmung auf vier Jahre; § 7 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Scheidet der/die SchatzmeisterIn vorzeitig aus, so ist ein(e) NachfolgerIn für den Rest der Wahlperiode durch den Vorstand zu wählen.
- Jede Fachgruppe wählt aus ihrer Mitte ihre VertreterInnen bzw. ihre(n) VertreterIn für den Vorstand in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit auf vier Jahre. Für jede(n) VertreterIn im Vorstand wählt jede Fachgruppe außerdem eine(n) feste(n) StellvertreterIn. Bei Freiwerden eines Vorstandssitzes der FachgruppenvertreterInnen bzw. des/der FachgruppenvertreterIn vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit rückt für den Rest der Amtszeit der/die bei dieser Wahl gewählte StellvertreterIn nach. In diesem Fall ist für den Rest der Amtszeit durch die Fachgruppe ein(e) neue(r) StellvertreterIn zu wählen. Den FachgruppenvertreterInnen steht es frei, bei Bedarf Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe beratend einzubeziehen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des VdA. Ihm obliegen auch Vorbereitung und Durchführung der Deutschen Archivtage, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und legt die Tagesordnung fest (§ 6 Abs. 1).
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Abstimmungen über Ausschluss von Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit (§ 2 Abs. 2 und 3); bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei Verhinderung eines Vorstands nach § 7 Abs. 4 wird ein Mitglied des Vorstands durch seine(n) StellvertreterIn mit Stimmrecht vertreten. Bei Verhinderung des/der StellvertreterIn kann das Vorstandsmitglied seine Stimme durch schriftliche Erklärung einem anderen Mitglied des Vorstands übertragen. Ein Vorstandsmitglied kann jedoch nur bis zu zwei Stimmen auf sich vereinen.
- Der Vorstand übernimmt die Geschäfte des VdA mit dem Ersten des übernächsten Monats nach erfolgter Wahl. Er bestimmt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den/die erste(n) und den/die zweite(n) stellvertretenden Vorsitzenden, den/die SchriftführerIn sowie die weitere Geschäftsverteilung im Vorstand. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Hand ist unzulässig. Die Vertretungsmacht des alten Vorstands dauert über die Amtszeit von vier Jahren hinaus bis zum Beginn der Amtszeit eines neuen Vorstands. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu Beginn der Amtszeit zu erlassen ist.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in vertreten den Verein gemeinsam.
- Dem/der Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstands. Er/Sie führt die laufenden Geschäfte des VdA in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Er/Sie ist dem Vorstand für seine/ihre Handlungen auskunftspflichtig und dem Verein rechenschaftspflichtig.
§ 8 Fachgruppen
- Innerhalb des VdA bilden die Mitglieder folgende Fachgruppen:
- Staatliche Archive,
- Kommunale Archive,
- Kirchliche Archive,
- Kulturarchive,
- Wirtschaftsarchive,
- Archive der Parlamente, politischen Parteien, Stiftungen und Verbände,
- Medienarchive,
- Archive der Hochschulen sowie wissenschaftlicher Institutionen.
- Die Fachgruppen halten ihre Sitzungen in der Regel im Zusammenhang mit dem Deutschen Archivtag bzw. der Mitgliederversammlung des VdA ab. Sie können jedoch auch gesonderte Sitzungen einberufen.
- Aufgabe der Fachgruppen ist die Erörterung und Behandlung besonderer Probleme des Fachgruppenbereichs. Die Fachgruppenvorstände können zu besonderen Problemen der Fachgruppe Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung richten.
- Eine Fachgruppe kann mehrere Arbeitsgemeinschaften umfassen.
§ 9 Landesverbände
Zur Pflege eines festen Zusammenhaltes unter den Mitgliedern sowie zur Förderung der Vereinszwecke nach § 1 Abs. 2 Satz 1 auf Länderebene können sich die Mitglieder innerhalb eines Landes aus den verschiedenen Fachgruppen zu einem nicht rechtlich selbstständigen Landesverband zusammenschließen. Gemeinsame Landesverbände für mehrere Länder sind möglich, müssen aber zuvor vom Vorstand genehmigt werden. Einem Landesverband kann nur zugeordnet werden, wer Mitglied im VdA ist. Die regionale Zuordnung zu einem Landesverband richtet sich während der aktiven Dienstzeit nach dem Ort des Arbeitsplatzes des Mitglieds. Die Vorsitzenden der Landesverbände arbeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand und unterrichten diesen fortlaufend über ihre Tätigkeit. Die Landesverbände sind den Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands weisungsgebunden.
§ 10 Ausschüsse und Arbeitskreise
- Zur Vorbereitung und Unterstützung der Arbeit des Vorstands kann dieser Ausschüsse aus seiner Mitte einrichten, deren LeiterInnen vom Vorstand benannt oder bestätigt werden.
- Auf Antrag aus der Mitgliedschaft kann der Vorstand bestimmte themenbezogene fachgruppenübergreifende Arbeitskreise einrichten, deren Mitglieder dem VdA angehören müssen. Sie legen dem Vorstand ihr Arbeitsprogramm vor und berichten der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit. Die Arbeitskreise wählen sich eine(n) LeiterIn, der/die der Bestätigung des Vorstands des VdA bedarf.
- Ein neugewählter Vorstand entscheidet über die Fortführung von Ausschüssen und Arbeitskreisen.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung bestimmt zur Prüfung der Rechnungen des VdA auf vier Jahre je zwei PrüferInnen und StellvertreterInnen, die dem VdA, jedoch nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen die sachliche Richtigkeit der Buchhaltung. Die Entlastung der Vorstandsmitglieder erteilt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Satzungsänderungen
Anträge des Vorstands oder einzelner Mitglieder auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern rechtzeitig mit der Tagesordnung gemäß § 6 Abs. 1 im Wortlaut bekannt zu geben. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung. Es gilt das Mehrheitserfordernis aus § 6 Abs. 4.
§ 13 Geschäftsstelle
- Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle mit hauptamtlich angestellten MitarbeiterInnen, die die Organe, Einrichtungen und Gliederungen des VdA bei der Erledigung ihrer Aufgaben unterstützt. Der Vorstand entscheidet über die räumliche und personelle Ausstattung der Geschäftsstelle.
- Der/die GeschäftsführerIn ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstands gebunden. Der/die GeschäftsführerIn übt die Arbeitgeberfunktion (insb. Einstellung und Entlassung) gegenüber den MitarbeiterInnen aus, er/sie ist diesen weisungsberechtigt.
- Der/die GeschäftsführerIn ist dem/der Vorsitzenden gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig.
- Der/die GeschäftsführerIn ist Angestellte(r) des Vereins. Das rechtliche Binnenverhältnis regelt ein Anstellungsvertrag oder das Arbeitsrecht. Zuständig für den Abschluss des Anstellungsvertrages ist der/die Vorsitzende auf Beschluss des Vorstands.
- Der/die GeschäftsführerIn hat bei Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstands Anwesenheitspflicht. Diese beinhaltet ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
§ 14 Auflösung des Vereins, Verfügungen über das Vereinsvermögen
- Die Auflösung des Vereins muss von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft, die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns und die Fachhochschule Potsdam. Die vorhandenen Vermögenswerte und die künftigen Erträge aus den Publikationen des VdA im Sinne des gemeinnützigen Vereinszwecks sind unmittelbar und ausschließlich für die archivarische Aus- und Weiterbildung zu verwenden.