Zur Novellierung des Archivgesetzes in Nordrhein-Westfalen
Der VdA hat im Zusammenhang mit der Novellierung des Archivgesetzes NRW am 14.12.2009 ergänzend zu den Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände die an der Gesetzgebung Beteiligten auf zwei Punkte aufmerksam gemacht:
1. Archivierung unzulässig gespeicherter Unterlagen
In § 4 Abs. 2, Punkt 1 des Entwurfs Drucksache 14/10028 vom 27.10.2009 ist die Löschung unzulässig gespeicherter Daten festgeschrieben. Der VdA hat vorgeschlagen, „sofern die Speicherung unzulässig war“ in § 4 Abs. 2, Punkt 1 zu streichen:
Archive haben die Aufgabe, Verwaltungshandeln nachvollziehbar zu machen, und sind so ein Element des demokratischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Diese Kontrollfunktion bezieht sich auch auf ggf. fehlerhaftes Handeln öffentlicher Stellen, weil hier ein archivwürdiger Dokumentationswert vorliegen kann. Die Auswirkungen von Löschungen dieser Daten bedeuten Nachteile für die Betroffenen, da sie nach der Löschung nicht mehr nachweisen können, dass sie durch Verwaltungshandlungen benachteiligt wurden. Rückgriffe auf solche Daten erfolgen häufig in zeitlich großem Abstand, wie z.B. bei der Entschädigung der NS-Zwangsarbeit und der Aufarbeitung der DDR-Geschichte mit den Stasiunterlagen in der Birthler-Behörde.
Es wäre zudem vorstellbar, dass eine Löschungspflicht unrechtmäßig erhobener Daten dazu führt, dass illegale Datensammlungen häufiger entstehen, da nach der verpflichtenden Löschung ein Fehlverhalten und Verantwortliche nicht mehr festgestellt werden können.
2. Archivierung von Unterlagen der Gesundheitseinrichtungen
In § 4 Abs. 2, Punkt 2 des Entwurfs wird die anonymisierte Übergabe der Unterlagen von Gesundheitseinrichtungen festgeschrieben. Der VdA hat vorgeschlagen, im o.g. § „der Gesundheitseinrichtungen und“ zu streichen:
Durch die Anonymisierung von anbietungspflichtigen Daten können den Betroffenen erhebliche Nachteile entstehen, da sie nach der Übernahme dieser Daten in ein Archiv nicht mehr nachweisen können, dass sie in Gesundheitseinrichtungen behandelt wurden. Archiven erhalten häufig Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern nach Behandlungen, z.B. zu Impfschäden, aber auch zu vererbbaren Krankheiten. Dies zeigt, dass nur durch die Archivierung nicht anonymisierter Unterlagen die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gewahrt werden können.
Beide Streichungsvorschläge tangieren nicht die schutzwürdigen Belange Betroffener, da in beiden Fällen dem hohen Gut des Schutzes der Persönlichkeitsrechte durch lange archivische Sperrfristen ausreichend Genüge getan wird. Der VdA ist der Auffassung, dass die bisherige bewährte Praxis in den Archiven zeigt, dass auf diese Weise den berechtigten Belangen der Bürgerinnen und Bürger in vollem Umfang Rechnung getragen wird.